UrhG Urheberrechtsgesetz
UrhG
Urheberrechtsgesetz
ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGeistiges Eigentum (IP)
Urheberrecht u.Ä.
Die §§ 113 bis 117 sind sinngemäß anzuwenden
- 1.
- auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und seinen Rechtsnachfolger,
- 2.
- auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Lichtbildner (§ 72) und seinen Rechtsnachfolger.
Quelle: BMJ
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