Verweise
in § 112 UrhG
UrhG
Urheberrechtsgesetz
Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sich aus den §§ 113 bis 119 nichts anderes ergibt.
Quelle: BMJ
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