UrhG
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in § 108a UrhG

UrhG  

Urheberrechtsgesetz

(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Quelle: BMJ
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