Verweise
in § 108a UrhG
UrhG
Urheberrechtsgesetz
(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Quelle: BMJ
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