UrhDaG
Verweise
in § 8 UrhDaG

UrhDaG  
Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz

(1) Der Diensteanbieter ist nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 verpflichtet, die öffentliche Wiedergabe eines Werkes durch Blockierung zu beenden, sobald der Rechtsinhaber dies verlangt und einen hinreichend begründeten Hinweis auf die unerlaubte öffentliche Wiedergabe des Werkes gibt.
(2) § 7 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Zur Blockierung künftiger unerlaubter Nutzungen des Werkes ist der Diensteanbieter nach Maßgabe von § 7 erst verpflichtet, nachdem der Rechtsinhaber die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt.
Quelle: BMJ
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