UrhDaG
Verweise
in § 3 UrhDaG

UrhDaG  
Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz

Dieses Gesetz gilt insbesondere nicht für
1.
nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien,
2.
nicht gewinnorientierte bildungsbezogene oder wissenschaftliche Repositorien,
3.
Entwicklungs- und Weitergabe-Plattformen für quelloffene Software,
4.
Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164),
5.
Online-Marktplätze,
6.
Cloud-Dienste, die zwischen Unternehmen erbracht werden, und
7.
Cloud-Dienste, die ihren Nutzern das Hochladen von Inhalten für den Eigengebrauch ermöglichen.
Quelle: BMJ
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