UrhDaG Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz
UrhDaG
Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz
(1) Für Nutzer und Rechtsinhaber ist die Teilnahme an Beschwerdeverfahren nach den §§ 14 und 15 freiwillig.
(2) Für Nutzer, Rechtsinhaber und Diensteanbieter ist die Teilnahme an außergerichtlichen Streitbeilegungen nach den §§ 16 und 17 freiwillig.
(3) Der Schutz des Urhebers vor Entstellung seines Werkes nach § 14 des Urheberrechtsgesetzes bleibt unberührt. Der Urheber kann hierzu auch im Anwendungsbereich der §§ 9 bis 11 die einfache Blockierung nach § 8 verlangen.
(4) Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt unberührt.
Quelle: BMJ
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