UrhDaG Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz
UrhDaG
Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz
Die folgenden Nutzungen von Werken Dritter gelten als geringfügig im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, sofern sie nicht zu kommerziellen Zwecken oder nur zur Erzielung unerheblicher Einnahmen dienen:
- 1.
- Nutzungen bis zu 15 Sekunden je eines Filmwerkes oder Laufbildes,
- 2.
- Nutzungen bis zu 15 Sekunden je einer Tonspur,
- 3.
- Nutzungen bis zu 160 Zeichen je eines Textes und
- 4.
- Nutzungen bis zu 125 Kilobyte je eines Lichtbildwerkes, Lichtbildes oder einer Grafik.
Quelle: BMJ
Import:
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Schemata
zu
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Notizen
zu § 10 UrhDaG
Keine Notizen vorhanden.