UmwStG 2006
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Verweise
in § 28 UmwStG 2006

UmwStG 2006  

Umwandlungssteuergesetz 2006

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.
Quelle: BMJ
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