UmwStG 2006
Verweise
in § 19 UmwStG 2006

UmwStG 2006  
Umwandlungssteuergesetz 2006

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Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht

(1) Geht das Vermögen der übertragenden Körperschaft auf eine andere Körperschaft über, gelten die §§ 11 bis 15 auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags.
(2) Für die vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 10a des Gewerbesteuergesetzes gelten § 12 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 entsprechend.
Quelle: BMJ
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