UmwStG 1995
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Verweise
in § 8 UmwStG 1995

UmwStG 1995  

Umwandlungssteuergesetz 1995

(1)1Wird das übergehende Vermögen nicht Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft, so sind die infolge des Vermögensübergangs entstehenden Einkünfte bei den Gesellschaftern der Personengesellschaft zu ermitteln.2§ 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1 und § 7 gelten entsprechend.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind § 17 Abs. 3, § 22 Nr. 2 und § 34 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.
Quelle: BMJ
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