UmwStG 1995
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in § 25 UmwStG 1995

UmwStG 1995  

Umwandlungssteuergesetz 1995

1Der achte Teil gilt in den Fällen des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 190 des Umwandlungsgesetzes entsprechend.2Die übertragende Gesellschaft hat eine Steuerbilanz auf den steuerlichen Übertragungsstichtag aufzustellen.
Quelle: BMJ
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