UmwG
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in § 84 UmwG

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Umwandlungsgesetz

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Umwandlungsrecht

Der Verschmelzungsbeschluß der Generalversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
Quelle: BMJ
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