Verweise
in § 53 UmwG
UmwG
Umwandlungsgesetz
Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung ihr Stammkapital, so darf die Verschmelzung erst eingetragen werden, nachdem die Erhöhung des Stammkapitals im Register eingetragen worden ist.
Quelle: BMJ
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