UmwG
Verweise
in § 53 UmwG

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Umwandlungsgesetz

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Umwandlungsrecht

Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung ihr Stammkapital, so darf die Verschmelzung erst eingetragen werden, nachdem die Erhöhung des Stammkapitals im Register eingetragen worden ist.
Quelle: BMJ
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