UmwG
Verweise
in § 47 UmwG

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Umwandlungsgesetz

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Umwandlungsrecht

Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf und der Verschmelzungsbericht sind den Gesellschaftern spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung beschließen soll, zu übersenden.
Quelle: BMJ
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