UmwG Umwandlungsgesetz
UmwG
Umwandlungsgesetz
ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGesellschaftsrecht
Umwandlungsrecht
Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf und der Verschmelzungsbericht sind den Gesellschaftern, die von der Befugnis zur Geschäftsführung ausgeschlossen sind, spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die gemäß § 13 Absatz 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, zu übersenden.
Quelle: BMJ
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