UmwG
Verweise
in § 37 UmwG

UmwG  
Umwandlungsgesetz

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Umwandlungsrecht

In dem Verschmelzungsvertrag muß der Gesellschaftsvertrag, der Partnerschaftsvertrag oder die Satzung des neuen Rechtsträgers enthalten sein oder festgestellt werden.
Quelle: BMJ
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