UmwG
Verweise
in § 304 UmwG

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Umwandlungsgesetz

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Umwandlungsrecht

Der Formwechsel wird mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister wirksam. Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung unberührt.
Quelle: BMJ
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