UmwG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 295 UmwG

UmwG  

Umwandlungsgesetz

Bei der Anwendung der Gründungsvorschriften des Aktiengesetzes ist auch § 264 Abs. 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Umwandlungsrecht
Notizen
zu § 295 UmwG
Keine Notizen vorhanden.