UmwG Umwandlungsgesetz
UmwG
Umwandlungsgesetz
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Umwandlungsrecht
Auf die Anmeldung nach § 198 ist § 222 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Der Anmeldung ist das nach § 259 erstattete Prüfungsgutachten in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
Quelle: BMJ
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