UmwG Umwandlungsgesetz
UmwG
Umwandlungsgesetz
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Umwandlungsrecht
(1) Die Anmeldung nach § 198 einschließlich der Anmeldung der Satzung der Genossenschaft ist durch das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft vorzunehmen.
(2) Zugleich mit der Genossenschaft sind die Mitglieder ihres Vorstandes zur Eintragung in das Register anzumelden.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Umwandlungsrecht
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zu § 254 UmwG
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