UmwG
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in § 250 UmwG

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Umwandlungsgesetz

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Umwandlungsrecht

Die §§ 207 bis 212 sind auf den Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Aktiengesellschaft nicht anzuwenden.
Quelle: BMJ
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