UmwG
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in § 238 UmwG

UmwG  

Umwandlungsgesetz

Auf die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 230 und 231 entsprechend anzuwenden. § 192 Abs. 2 bleibt unberührt.
Quelle: BMJ
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