UmwG
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in § 201 UmwG

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Umwandlungsgesetz

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Umwandlungsrecht

Das für die Anmeldung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform zuständige Gericht hat die Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekanntzumachen.
Quelle: BMJ
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