UmwG
Verweise
in § 175 UmwG

UmwG  
Umwandlungsgesetz

ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGesellschaftsrecht

Umwandlungsrecht

Eine Vollübertragung ist oder Teilübertragungen sind jeweils nur möglich
1.
von einer Kapitalgesellschaft auf den Bund, ein Land, eine Gebietskörperschaft oder einen Zusammenschluß von Gebietskörperschaften;
2.
a)
von einer Versicherungs-Aktiengesellschaft auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder auf öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;
b)
von einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit auf Versicherungs-Aktiengesellschaften oder auf öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;
c)
von einem öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen auf Versicherungs-Aktiengesellschaften oder auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
Quelle: BMJ
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