UmwG
Verweise
in § 158 UmwG

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Umwandlungsgesetz

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Umwandlungsrecht

Auf die Ausgliederung zur Neugründung sind die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
Quelle: BMJ
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