UmwG
Verweise
in § 147 UmwG

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Umwandlungsgesetz

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Umwandlungsrecht

Die Spaltung eines Rechtsträgers anderer Rechtsform zur Aufnahme von Teilen seines Vermögens durch eine eingetragene Genossenschaft kann nur erfolgen, wenn eine erforderliche Änderung der Satzung der übernehmenden Genossenschaft gleichzeitig mit der Spaltung beschlossen wird.
Quelle: BMJ
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