UmwG
Verweise
in § 144 UmwG

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Umwandlungsgesetz

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Umwandlungsrecht

Ein Gründungsbericht (§ 32 des Aktiengesetzes) und eine Gründungsprüfung (§ 33 Abs. 2 des Aktiengesetzes) sind stets erforderlich.
Quelle: BMJ
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