UmwG
Verweise
in § 141 UmwG

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Umwandlungsgesetz

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Umwandlungsrecht

Eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, die noch nicht zwei Jahre im Register eingetragen ist, kann außer durch Ausgliederung zur Neugründung nicht gespalten werden.
Quelle: BMJ
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