UmwG
Verweise
in § 136 UmwG

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Umwandlungsgesetz

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Umwandlungsrecht

Das Vertretungsorgan des übertragenden Rechtsträgers hat einen Spaltungsplan aufzustellen. Der Spaltungsplan tritt an die Stelle des Spaltungs- und Übernahmevertrags.
Quelle: BMJ
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