UmwG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 121 UmwG

UmwG  

Umwandlungsgesetz

Auf die Kapitalgesellschaft sind die für ihre Rechtsform geltenden Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils anzuwenden.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Umwandlungsrecht
Notizen
zu § 121 UmwG
Keine Notizen vorhanden.