UmwG
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in § 117 UmwG

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Umwandlungsgesetz

Vor der Eintragung in das Register besteht ein neuer Verein als solcher nicht. Wer vor der Eintragung des Vereins in seinem Namen handelt, haftet persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.
Quelle: BMJ
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