UKlaG
Verweise
in § 13a UKlaG

UKlaG  
Unterlassungsklagengesetz

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen, der Zusendung oder der sonstigen Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat den Anspruch gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b sein Anspruch aus Unterlassung nach den allgemeinen Vorschriften tritt.
Quelle: BMJ
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