UKlaG Unterlassungsklagengesetz
UKlaG
Unterlassungsklagengesetz
ZivilrechtZivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Für Klagen nach § 2 gelten § 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung entsprechend.
Quelle: BMJ
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