UIG NRW
Verweise
in § 6 UIG NRW
UIG NRW
Umweltinformationsgesetz NRW
Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gestellt worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.
Quelle: Justizportal NRW
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Dokumente
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