Verweise
in § 4 ÜAnlG
ÜAnlG
Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
Der Betreiber hat, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in einer auf Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnung, die Gefährdungen, die beim Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen auftreten können, zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
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