ÜAnlG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 34 ÜAnlG

ÜAnlG  

Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen

(1) Bis zur Bestimmung eines Katalogs überwachungsbedürftiger Anlagen in einer Rechtsverordnung gemäß § 31 Satz 2 Nummer 1 gelten die in § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) in der Fassung der Änderung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) genannten überwachungsbedürftigen Anlagen als überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Bis zum Erlass einer in § 11 Absatz 5 genannten Rechtsverordnung richtet sich die Pflicht zur Übermittlung der in § 11 Absatz 2 genannten Daten sowie die Erhebung der in § 11 Absatz 4 genannten Kosten nach den aufgrund von § 37 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) in der Fassung der Änderung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) erlassenen Rechtsverordnungen der Länder.
(3) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle gilt als solche gemäß § 19 oder § 20 dieses Gesetzes fort.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine documents und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
Notizen
zu § 34 ÜAnlG
Keine Notizen vorhanden.