Verweise
in § 30 ÜAnlG
ÜAnlG
Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
Verfügt die zuständige Behörde über Erkenntnisse, dass eine zugelassene Überwachungsstelle ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, informiert sie die Zulassungsbehörde.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
Notizen
zu § 30 ÜAnlG
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