Verweise
in § 25 ÜAnlG
ÜAnlG
Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
Die Zulassungsbehörde übermittelt der Aufsichtsbehörde gemäß § 26 auf Anforderung die Informationen, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
Notizen
zu § 25 ÜAnlG
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