ÜAnlG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 25 ÜAnlG

ÜAnlG  

Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen

Die Zulassungsbehörde übermittelt der Aufsichtsbehörde gemäß § 26 auf Anforderung die Informationen, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
Notizen
zu § 25 ÜAnlG
Keine Notizen vorhanden.