Verweise
in § 21 UBGG
UBGG
Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
(1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat der Behörde unverzüglich
- 1.
- Änderungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags anzuzeigen sowie
- 2.
- den geprüften und festgestellten Jahresabschluß, den Lagebericht sowie den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts einzureichen.
(2) Während der üblichen Arbeitszeit ist den Bediensteten der Behörde, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft zu gestatten. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
Quelle: BMJ
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