UBGG
Verweise
in § 18 UBGG

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Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGesellschaftsrecht

Kapitalgesellschaftsrecht

Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft kann auf die Anerkennung nur verzichten, indem sie den Unternehmensgegenstand (§ 2 Abs. 2 Satz 1) ändert oder in der Satzung oder in dem Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß sie ihre Geschäfte nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes betreibt. Die Anerkennung verliert ihre Wirksamkeit von dem Tag an, an dem die Änderung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags in das Handelsregister eingetragen wird.
Quelle: BMJ
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