Verweise
in § 15a UBGG
UBGG
Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
Die zuständige oberste Landesbehörde übermittelt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) jährlich eine Liste aller von ihr anerkannten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften.
Quelle: BMJ
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