UBAG Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes
UBAG
Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ist eine selbständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung "Umweltbundesamt" errichtet.
(2) Das Umweltbundesamt hat seinen Sitz in Dessau.
(2a) (weggefallen)
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Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 1 UBAG
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