UBAG
Verweise
in § 1 UBAG

UBAG  
Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ist eine selbständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung "Umweltbundesamt" errichtet.
(2) Das Umweltbundesamt hat seinen Sitz in Dessau.
(2a) (weggefallen)
Quelle: BMJ
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