Verweise
in § 26 UAG
UAG
Umweltauditgesetz
Für die Arbeit des Umweltgutachterausschusses wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie unterliegt den Weisungen des Vorsitzenden des Umweltgutachterausschusses.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Energie- & Umweltrecht
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