TzBfG
Verweise
in § 23 TzBfG

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Teilzeit- und Befristungsgesetz

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Arbeits- & Dienstvertragsrecht

Besondere Regelungen über Teilzeitarbeit und über die Befristung von Arbeitsverträgen nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Quelle: BMJ
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