Verweise
in § 23 TzBfG
TzBfG
Teilzeit- und Befristungsgesetz
Besondere Regelungen über Teilzeitarbeit und über die Befristung von Arbeitsverträgen nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Arbeits- & Dienstvertragsrecht
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