TzBfG
Verweise
in § 20 TzBfG

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Arbeits- & Dienstvertragsrecht

Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebes und des Unternehmens zu informieren.
Quelle: BMJ
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