TzBfG
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Verweise
in § 1 TzBfG

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Teilzeit- und Befristungsgesetz

Ziel des Gesetzes ist, Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festzulegen und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern.
Quelle: BMJ
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