TSG (außer Kraft)
Verweise
in § 3 TSG (außer Kraft)

TSG (außer Kraft)  
Transsexuellengesetz (außer Kraft)

ZivilrechtBürgerliches Recht

Familienrecht

(1) Für eine geschäftsunfähige Person wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der gesetzliche Vertreter bedarf für einen Antrag nach § 1 der Genehmigung des Familiengerichts.
(2) Beteiligter des Verfahrens ist nur der Antragsteller oder die Antragstellerin.
(3) (weggefallen)
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Familienrecht
Notizen
zu § 3 TSG (außer Kraft)
Keine Notizen vorhanden.