TSG (außer Kraft)
Verweise
in § 3 TSG (außer Kraft)
TSG (außer Kraft)
Transsexuellengesetz (außer Kraft)
(1) Für eine geschäftsunfähige Person wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der gesetzliche Vertreter bedarf für einen Antrag nach § 1 der Genehmigung des Familiengerichts.
(2) Beteiligter des Verfahrens ist nur der Antragsteller oder die Antragstellerin.
(3) (weggefallen)
Quelle: BMJ
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