TPG Transplantationsgesetz
TPG
Transplantationsgesetz
Die nach Landesrecht für den Vollzug der §§ 13, 20b und 20c des Arzneimittelgesetzes zuständigen Behörden melden dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
- 1.
- unverzüglich die Gewebeeinrichtungen und Hersteller, die
- a)
- über eine Erlaubnis nach § 13 Absatz 1, § 20b Absatz 1 oder § 20c Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes verfügen und
- b)
- Gewebe nach Feststellung des Todes eines möglichen Gewebespenders entnehmen oder entnehmen lassen sowie
- 2.
- unverzüglich den Wegfall einer in Nummer 1 Buchstabe a genannten Erlaubnis.
Quelle: BMJ
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