TKÜV Telekommunikations-Überwachungsverordnung
TKÜV
Telekommunikations-Überwachungsverordnung
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Für die im Zusammenhang mit Auskunftsverlangen und den dazu erteilten Auskünften zu wahrende Verschwiegenheit gilt § 15 entsprechend.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Notizen
zu § 33 TKÜV
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