TKG
Verweise
in § 225 TKG

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Telekommunikationsgesetz

Spezialisierungen

Informations-, Medien- & Datenschutzrecht

Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach § 68 werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstehenden Kosten selbst.
Quelle: BMJ
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